Vorschriften fr die Befrderung von explosiven Stoffen und Gegenstnden mit Explosivstoff (Klasse 1)


(1) Besondere Schulung der Fahrzeugfhrer

Hat der Fahrzeugfhrer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgefhrt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.4 festgelegten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.


(2) Beauftragter

Die zustndige Behrde einer Vertragspartei des ADR kann auf Kosten des Befrderers die Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug verlangen, wenn nationale Rechtsvorschriften dies vorsehen.


(3) Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht 

Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstnde der Klasse 1 befrdern, in ihrer Nhe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstnde verboten. Das Rauchverbot gilt auch fr die Verwendung elektronischer Zigaretten und hnlicher Gerte.


(4) Belade- und Entladestellen

a) Es ist untersagt, an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstnde der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zustndigen Behrden aufzuladen oder abzuladen;

b) Es ist untersagt, an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle auerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstnde der Klasse 1 aufzuladen oder abzuladen, ohne die zustndigen Behrden darber unterrichtet zu haben, es sei denn, diese Manahmen waren aus Sicherheitsgrnden dringend erforderlich;

c) Wenn aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle durchgefhrt werden mssen, so sind Stoffe und Gegenstnde unterschiedlicher Art entsprechend  den Gefahrzetteln zu trennen;

d) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenstnden der Klasse 1 zum Beladen oder Entladen an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle zum Halten gezwungen sind , muss zwischen den haltenden Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. Dieser Abstand gilt nicht fr Fahrzeuge, die zu ein und derselben Befrderungseinheit gehren.


(5) Kolonnen

a) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenstnden der Klasse 1 in Kolonnen fahren, so muss zwischen einer Befrderungseinheit und der nachfolgenden ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

b) Die zustndige Behrde kann Vorschriften bezglich der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonnen erlassen.


(6) berwachung der Fahrzeuge

Die Vorschriften des Kapitels 8.4 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstnde der Klasse 1, die eine Gesamtnettomasse an Explosivstoff ber den unten angegebenen Grenzwerten haben, in einem Fahrzeug befrdert werden:

Unterklasse 1.1: 0 kg
Unterklasse 1.2: 0 kg
Unterklasse 1.3, Vertrglichkeitsgruppe C: 0 kg
Unterklasse 1.3 mit Ausnahme der Vertrglichkeitsgruppe C: 50 kg
Unterklasse 1.4 mit Ausnahme der unten aufgefhrten: 50 kg
Unterklasse 1.5: 0 kg
Unterklasse 1.6: 50 kg
Stoffe und Gegenstnde der Unterklasse 1.4, die unter die UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 fallen: 0 kg.

Bei Zusammenladungen ist fr die gesamte Ladung der fr einen der befrderten Stoffe und Gegenstnde geltende niedrigste Grenzwert zu verwenden.

Auerdem mssen diese Stoffe und Gegenstnde, sofern sie den Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 unterliegen, in bereinstimmung mit dem Sicherungsplan des Unterabschnitts 1.10.3.2 stndig berwacht werden, um jede bswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugfhrer sowie die zustndigen Behrden im Falle von Verlusten oder Feuer zu alarmieren.

Ungereinigte leere Verpackungen sind hiervon ausgenommen.


(7) Verschlieen der Fahrzeuge

Tren und starre Abdeckungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/II und alle ffnungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/III, mit denen Stoffe und Gegenstnde der Klasse 1 befrdert werden, mssen whrend der Befrderung mit Ausnahme der Be- und Entladevorgnge verschlossen sein.